Die Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Interessenverband der Kinderdialyse Jena „, mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung. Der Verein hat seinen Sitz in Jena. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Jena eingetragen werden.


§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sein Zweck ist die Hilfe, Unterstützung und Betreuung von Nierenkranken, Dialysepatienten und Transplantierten im Kindes-und Jugendalter.
Er erfüllt diesen Zweck insbesondere durch
– Soziale, psychologische und pädagogische Betreuung und Beratung der Kranken und ihrer Angehörigen durch Fachleute,
– Einrichten von Gesprächskreisen,
– Förderung der Schul-und Berufsausbildung der Kranken,
– Vorbereitung und Durchführung von Freizeiten
– Herausgabe von Informationen an die Mitglieder
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Ordentliche Mitgliedschaft:
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, den Vereinszweck zu fördern.
Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll Namen, Geburtsdatum und Anschrift enthalten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekanntzugeben, es sei denn, der Antragsteller ist nierenkrank.
2) Fördermitglied
Als Fördermitglied kann aufgenommen werden, wer die Satzung anerkennt, den Vereinszweck durch ein-oder mehrmalige bzw. regelmäßige Zuwendungen zu fördern sich verpflichtet. Diese Zuwendungen sollen im Kalenderjahr wenigstens das fünffache des gesetzlichen Mindestbeitrages betragen.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) durch schriftlichen Austritt zum Schluss eines Kalenderjahres
b) mit dem Tod des Mitglieds
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat oder wenn es mit mindestens zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen, und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschliessungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist (von einem Monat), so unterwirft es sich damit dem Ausschliessungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.


§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des zu entrichtenden Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt, die auch die Zahlungsweise regelt.


§ 6 Organe des Vereins
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.


§ 7 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied §3 (1) eine Stimme. Eltern als gesetzliche Vertreter oder mehrere Erziehungsberechtigte haben zusammen eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden, Mitglieder gemäß §3 (2) sollen angehört werden.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
1) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
2) Wahl des Kassenprüfers,
3) Entgegennahme des Kassenberichts und Geschäftsbericht sowie des Kassenprüfungsberichts,
4) Entlastung des Vorstandes,
5) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
6) Festlegung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
7) Verwendung der Mittel,
8) Beschlussfassung über Berufung gem. § 4 Abs. 3,
9) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder.


§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.


§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Das gilt für die Wahlen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller anwesenden oder schriftlich vertretenen Mitglieder beschlossen werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
Bei Satzungsänderungen ist die Wortwahl zu protokollieren.


§ 10 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.


§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 7,8,9 und 10 entsprechend.


§ 12 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten oder stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, und dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.


§ 13 Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben:
1) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
2) Einberufung der Mitgliederversammlung,
3) Erstellung des Kassenberichts und Geschäftsberichts,
4) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
5) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
6) Beschlussfassung über Ermäßigung, Erlass und Stundung von Mitgliedsbeiträgen.


§ 14 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.


§ 15 Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen werden. In der Regel ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Beschlussfassung ungültig. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandmitglieder ihre Zustimmung zu dieser Regelung erklären.


§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung nierenkranker Kinder und Jugendlicher.


Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 13.06.2016 beschlossen.

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